SISI AG
SISI AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SISI AG

Stand: Oktober 2022 (Endversion)

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden/Auftraggebern der

Firma

SISIS AG

Unterer Graben 7

89257 Illertissen

Telefon +49 7303 60892-0

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https://sisiag.com

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der Firma SISI AG.

Für alle Leistungen der Firma SISI AG, insbesondere Lieferung und Montage, Planung, Installation und Wartungsarbeiten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stand.

Sie finden auch Anwendung im Zusammenhang mit Auskünften, Beratungen und Nebenleistungen.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder deren Beauftragten, werden grundsätzlich nicht akzeptiert und gelten nicht.

Die Firma SISI AG speichert alle Vertragsunterlagen. Kopien hiervon erhalten die Kunden auf Anfrage.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen zum Download unter der URL https://sisiag.com/agb zum Download zur Verfügung.

Die Firma SISI AG ist berechtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der allgemeinen Geschäftsentwicklung anzupassen.

1. Vertragsabschluss

Der Vertrag wird ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen.

Im Falle einer Bestellung ist der Kunde 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande, sofern die Firma SISI AG diesen schriftlich und/oder per Fax bzw. E-Mail innerhalb der 14 Tage bestätigt oder die Leistung erbringt.

Angebote der Firma SISI AG sind grundsätzlich freibleibend. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen ohne Auftragsbestätigungen bzw. Werk- oder Bauvertrag, so ist die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SISI AG. Die Bestelllungen werden von der Firma SISI AG gespeichert. Bei Abhandenkommen der Vertragsunterlagen kann die Firma SISI AG diese dem Kunden zur Verfügung stellen.

Der Leistungsumfang von Gewerken ergibt sich aus folgenden Dokumenten:

  • Bestimmungen des Vertrages

  • Leistungsschein

  • sämtliche Planungsunterlagen

  • Unterlagen der Baugenehmigung und alle sonstige Planungsunterlagen

  • DIN-Vorschriften

  • alle einschlägigen anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Stands der Technik

Bei Unklarheiten und Widersprüchen gilt die oben genannte Reihenfolge in der entsprechenden Rangfolge. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind.

2. Genehmigungen

Der Auftraggeber ist für alle, für die Durchführung der Baumaßnahme evtl. erforderlichen rechtlichen Genehmigungen einschließlich der eventuell erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes verantwortlich.

Der Kunde ist für die Geeignetheit und Güte der Montageumgebung einschließlich der Leitungsschächte verantwortlich. Stellen sich Mängel ein oder besondere Risiken heraus, trägt der Kunde alle sich hieraus ergebenden Mehrkosten. Alle Kosten und Terminrisiken, die mit der Montageumgebung verbunden sind, sind grundsätzlich nie in den Pauschalpreisen enthalten.

In Pauschalpreisen sind auch niemals Mehrkosten enthalten, die durch Behinderungen entstehen, die durch andere Gewerke des Projektes verursacht sind.

Im Vertrag sind folgende Leistungen ebenfalls nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde:

  • Beschaffung der Messeinrichtung

  • Versetzung des Tarifschaltgerätes des Netzbetreibers

  • eventuell notwendige Versetzung eines Dachständers oder

eines Abspannseils

  • Sämtliche Erdarbeiten für die Leitungsverlegung

  • die Stellung eines Sondergerüstes

  • die Isolierung der Freileitung

  • die Versetzung von Empfangsgeräten der Telekommunikation oder sonstige Hindernisse

  • Überbauungen der Entlüftung

  • Sämtliche Planungsleistungen insbesondere Ausführungs- und alle Detailplanungen, die nicht direkt die vertragsgegenständliche Anlage betreffen.

  • Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs.

  • Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen.

  • Sicherung aller erbrachten Leistungen bis zur Abnahme, auch während etwaiger Unterbrechung der Baumaßnahme.

  • Die Einholung der Zustimmung Dritter, beispielsweise Eigentümer von Nachbargrundstücken, Kosten für die Nutzung fremder Grundstücke.

3. Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist für folgende Leistungen auf seine Kosten verantwortlich, sofern vertraglich keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

  • sämtliche Erd-/Bauarbeiten und sonstige Nebenarbeiten einschließlich der dafür notwendigen Arbeitskräfte, Baustoffe, Werkzeuge, Schaffung der für die Montage und Inbetriebnahme notwendigen Bedarfsgegenstände und Stoffe, z.B. Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe und Schmierstoffe

  • Der Kunde ist nach Anlieferung der Module für deren sichere Verwahrung verantwortlich. Der Gefahrübergang erfolgt nach Anlieferung.

  • zur Verfügungstellung von Räumen zur Aufbewahrung der Werkzeuge etc. Die Räume müssen geeignet, trocken und verschließbar sein.

  • Zurverfügungstellung von Ersatzdachplatten in ausreichender Menge

und Qualität.

  • zur Verfügungsstellung von Plänen von verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben

  • zur Verfügungsstellung des nach dem Stand der Technik geeigneten Montageplatzes, geebnet und geräumt

  • Schaffung und Unterhaltung sämtlicher Zufahrten zu den Montagestellen, inklusive deren notwendiger behördlicher Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege.

  • Die Zurverfügungstellung von Energie und Wasser sowie alle hierfür erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen und Anschlüsse für Energie/Wasser/Abwasser. Errichtung und Unterhaltung der Zufahrtsstraße zur Baustelle.

  • Beprobung und ordnungsgemäße bzw. vorschriftsmäßige Entsorgung des Bauschuttes und übriger Abfälle, insbesondere des eventuell kontaminierten Materials

  • Beschaffung etwa erforderlicher Genehmigungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums

  • Beschaffung der für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen privaten Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tragung hierfür etwa entstehender Gebühren und Kosten

  • Herbeiführen der erforderlichen Abnahmen und Übernahmeprüfungen durch Behörden, Verbände, Sachverständige und etwa notwendige Materialprüfungen

  • Übernahme der Verkehrssicherung, Reinigung und Streupflicht das Baugrundstück und der Nachbargrundstücke und die angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen

  • Wahrnehmung aller Pflichten öffentlich-rechtlicher Vorschriften, betreffend Anzeigepflichten und sonstige Dokumentationspflichten

  • Übernahme aller sich aus der jeweiligen Bauordnung für den Kunde ergebenden Verpflichtungen, sowohl im Verhältnis zu den Behörden als auch im Verhältnis zum Auftragnehmer

  • Übernahme der Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gemäß Baustellenverordnung

Der Kunde ist ferner verpflichtet, an regelmäßigen Besprechungen auf der Baustelle teilzunehmen.

Führt die Firma SISI AG eine dieser Leistungen auf Weisung des Kunden aus, sind diese niemals im Pauschalpreis enthalten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten auch im Rahmen von Vorleistungen, Fertigstellung von anderen Gewerken und Sonstiges, so verschieben sich Liefertermine und Fertigstellungstermine entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Leistungsschein. Die Kosten der entsprechenden Mitwirkungspflichten trägt der Kunde.

4. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Sobald eine Behinderung in der Montage auftritt, wird SISI AG dies unverzüglich anzeigen. Jegliche Behinderung verlängert die Ausführungsfristen, sofern diese Behinderung nicht von der Firma SISI AG verursacht wurde.

Auch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit gelten als Behinderung und lassen Ausführungsfristen außer Kraft treten.

Die Firma SISI AG wird alles tun, um die Auswirkungen der Behinderungen so gering wie möglich zu halten.

Mehrkosten, die durch die Behinderungen entstehen, sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, sofern die Behinderung nicht aus dem Risikobereich der Firma SISI AG stammt. Diese Mehrkosten sind auch grundsätzlich niemals in Pauschalreisen enthalten, außer dies ist ausdrücklich vereinbart.

5. Gefahrtragung

Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung oder Lieferung nach Leistungserbringung durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der Firma SISI AG nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die Firma SISI AG einen Anspruch auf Vergütung der ausgeführten Leistungen.

Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen.

6. Prospektangaben

Bei Angaben der Firma SISI AG im Rahmen von Produktbeschreibungen in Prospekten und/oder online bzw. Webkatalogen der Firma SISI AG sind grundsätzlich die jeweils aktuellen maßgeblich.

Ältere Prospekte und Unterlagen sowie alle Angaben online und in Webkatalogen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, sobald eine aktuellere Fassung von Prospekten und Unterlagen dem Kunden übermittelt oder im Internet bereitgestellt wird.

Alle in Prospekten, Katalogen, Homepageseiten, erstellten Zeichnungen und sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeitstoleranzen, technische Daten, Stoff- und Materialeigenschaften, Farbbeschreibungen, Einsatzbedingungen und sonstige Inhalte können nur theoretische Näherungswert sein, die grundsätzlich unverbindlich sind, es sei denn, dass sie von der Firma SISI AG ausdrücklich in einem Angebot als verbindlich bezeichnet und ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen der Leistungen. Handelsübliche Abweichungen in Farben, Maßen, Muster und Formen sind trotzdem vertragsgerecht, sofern sie den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

8. Ausschluss der Leistungspflicht

Die Leistungspflicht der SISI AG im Rahmen dieses Vertrages ist in folgenden Fällen immer ausgeschlossen:

  • Störungen, die durch höhere Gewalt (z.B. Krieg, Terroranschlag, Cyberangriff, Streik, Aussperrung), Naturgewalt (Feuer, Wasser, Sturm, Lawine, Epidemie), Maßnahmen der Regierung oder ähnliche Umstände zustande kommen

  • Störungen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter zustande kommen

  • Fehler, die durch Mitarbeiter des Kunden oder Drittfirmen durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung oder Eingriffe in das System entstehen

  • Fehler, die durch Nichtbeachtung von Dokumentation und/oder Gebrauchsanweisung entstehen

  • Fehler, die durch unterlassene Datenpflege und/oder -sicherung entstehen

  • Fehler, die durch Computerviren und/oder sonstige Sabotage von Hackern entstehen

  • Unsachgemäße und/oder wesentliche Änderung der Systeme durch den Kunden

  • Nutzung der Systeme durch unbefugte Dritte

Die SISI AG wird dem Kunden in allen genannten Fällen jedoch ein separates Angebot zur Behebung einer eventuellen Störung unterbreiten, sofern die SISI AG hierzu die entsprechenden personellen und zeitlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preislisten in Euro, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Komponentenpreise gelten grundsätzlich ohne Nebenleistungen, insbesondere Transport, Montage, Installation, Inbetriebsetzung und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden sowie ohne Gebühren, Zoll oder Ähnlichem.

Unsere Leistungen, insbesondere Montage und Inbetriebnahme, Wartungsleistungen, Installationen und sonstige Anwendungsunterstützungen, soweit die Erbringung dieser Leistung mit dem Kunden in dem jeweiligen Vertrag vereinbart worden ist, werden nach Aufwand und Regie abgerechnet, sofern schriftlich nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.

Sofern wir Anpassungen von Serienprodukten an spezifische Anforderung des Kunden vornehmen, wird dies grundsätzlich nach Aufwand berechnet, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

Die Firma SISI AG hat sowohl bei Pauschalpreisvereinbarungen als auch bei Regie und Einheitspreisvereinbarungen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, auch wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Über alle Teilbeträge wird die Firma SISI AG prüffähige Abschlagsrechnungen erstellen.

Sämtliche Kosten für Material, Aggregate und Zubehör sind grundsätzlich bei Anlieferung auf dem Grundstück des Kunden zur Zahlung fällig.

Mängeleinreden berühren die Fälligkeit von Abschlagszahlungsrechnungen nicht. § 632a BGB findet keine Anwendung.

Die Preise richten sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Firma SISI AG, sofern sich diese nicht drei Monate vor Liefertermin ändert.

Diese Änderung der Preisliste ist zulässig, sofern nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie Baustoffe, Materialien, Löhne, Soziallasten, Steuern oder ähnliches eintritt. Die Firma SISI AG ist berechtigt, die Preisliste entsprechend dem Einfluss der angegebenen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anzupassen. Sofern die Firma SISI AG ein Angebot erstellt hat, gehen die im Angebot ausgewiesenen Preise der Preisliste vor.

Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar ohne Abzug.

Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 1,5 % pro Monat über dem Basiszinssatz. Im Verzugsfall sind alle gewählten Rabatte und sonstigen Nachlässe hinfällig.

Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder tituliert sind. Vom Aufrechnungsverbot nicht erfasst werden Ersatzansprüche, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

10. Fristen

Nach Tagen/Wochen/Monaten benannte Liefer- und/oder Ausführungsfristen beginnen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Firma SISI AG gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter Liefer- und/oder Ausführungstermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu gewähren.

Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes der Firma SISI AG oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei der Firma SISI AG noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefer- und Ausführungstermine um einen angemessenen Zeitraum.

Die Firma SISI AG wird in diesen Fällen von ihrer Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung/Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist.

Hat die Firma SISI AG zur Erfüllung ihres Vertrages mit ihrem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht die Firma SISI AG nicht zu leisten, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat die Firma SISI AG den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.

Die Firma SISI AG kann ihre Vertragsleistungen verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und /oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt.

Die Firma SISI AG ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits bei Vertragsabschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat.

11. Informationen von Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Umstände hinzuweisen, die für Preiskalkulationen und die sonstigen Durchführungsmodalitäten von Relevanz sind. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Vertragsausführung wichtigen Unterlagen, insbesondere Genehmigungen und sonstige Dokumente rechtzeitig vorzulegen.

Der Kunde haftet für seine Angaben und sonstigen Informationen zur Angebotserstellung sowie für die Tauglichkeit der Baustellenumgebung. Alle durch falsche Angaben oder eine ungeeignete Baustellenumgebung eintretenden Zusatzkosten trägt der Kunde.

Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und für die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen; insbesondere haftet der Kunde für alle Zusatzkosten, die durch eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht entstehen.

12. Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt

Alle Lieferungen der Firma SISI AG erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die jeweils gelieferten Komponenten und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Waren und Forderungen aus bereits erbrachten Dienstleistungen Eigentum der Firma SISI AG.

Die Firma SISI AG verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma SISI AG.

Im Falle der Weiterveräußerung von Komponenten und Bauteilen und Produkten tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an die Firma SISI AG sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt.

Solange das Eigentumsrecht der Firma SISI AG besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen und diese gegebenenfalls nach Nachfristsetzung abzuholen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist.

Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl. erneute Anlieferung.

13. Vertragsrücktritt

Erklärt der Kunde bereits vor Beginn der Bauausführung und/oder der Lieferung - auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält - dass er diese nicht abnehmen werde, kann die Firma SISI AG ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Firma SISI AG, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder einer sonstigen vom Kunden veranlassten unberechtigten Rückabwicklung des Vertrages und deren Kündigung durch die Firma SISI AG, hat die Firma SISI AG Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für Aufwendungen.

Hat die Firma SISI AG einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung und/oder Kündigung des Vertrages wird dieser wie folgt pauschaliert:

Die Firma SISI AG hat Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragsvolumens. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z. B. Hin- und Rücktransport- sowie Ausbaukosten usw. erhält die Firma SISI AG zusätzlich Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 75,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 0,30 EUR pro km zzgl. MwSt. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat.

Es ist sowohl der Firma SISI AG unbenommen, statt den Pauschalsätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden als die Pauschale von der Firma SISI AG darzulegen oder darzulegen, dass kein Schaden entstanden ist und dies jeweils unter Beweis zu stellen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.

14. Leistungsänderung

Ein einseitiges Leistungsänderungsrecht durch den Kunde besteht nicht.

Eine nach Vertragsschluss gewünschte Leistungsänderung bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Auf Verlangen wird die Firma SISI AG dem Kunde ein Nachtragsangebot auf Kalkulationsgrundlage des ursprünglichen Vertrages erstellen. Der Werkvertrag mit dem Inhalt des Nachtragsangebots kommt zu Stande, sofern der Kunde der Bauausführung nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht.

Sämtliche Terminvereinbarungen und Ausführungsfristen treten bei zustandekommen eines Nachtragsvertrages außer Kraft.

Die Firma SISI AG kann die Vertrags- bzw. Leistungsänderung ablehnen, sofern ihr die sachlichen und personellen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen.

15. Fertigstellung und Übergabe

Die Firma SISI AG wird die Fertigstellung ihrer Leistung dem Kunden in mündlicher oder schriftlicher Form anzeigen. Auf ausdrückliche Anforderung des Kunden erfolgt die Abnahme der Leistung in einem förmlichen Übergabetermin. Die Abnahme kann auch durch eine schriftliche Übernahmebestätigung des Kunden ersetzt werden.

16. Gewährleistung

Die Firma SISI AG gewährleistet die Mangelfreiheit gelieferter Komponenten und Bauteile, Materialien und seiner Leistungen nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt ab Fertigstellung der Montage.

Der Kunde hat im Falle eines Mangels und/oder der Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde das System und/oder die Montageumgebung verändert, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen für die gemeldeten Mängel nicht ursächlich sind.

Die Gewährleistung ist nach Wahl der SISI AG auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Scheitert ein Nacherfüllungsversuch, räumt der Kunde der SISI AG zwei weitere Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist ein.

Führen danach die Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt.

Ein geringfügiger Mangel ist anzunehmen, sofern keine Funktion beeinträchtigt ist und die Behebung nicht dringend ist und nur einen geringen Aufwand erfordert.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere jegliche Form von Schadensersatzansprüchen, insbesondere für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt darüber hinaus nicht, sofern die SISI AG grob fahrlässig gehandelt hat. Die SISI AG haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Die Gewährleistung entfällt insgesamt, wenn Produkte der SISI AG nicht zum bestimmungsgemäßen Einsatz und bei außergewöhnlichen Betriebsbedingungen verwendet werden, und/oder vom Kunden der SISI AG nicht frei gegebene Ersatzteile verwendet werden, bei unsachgemäßer Wartung, insbesondere bei Verstoß gegen Wartungsanweisungen oder wenn die Produkte in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt, betrieben bzw. eingesetzt werden.

Die Firma SISI AG ist berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Kunde offene und fällige Zahlungen leistet. Meldet der Kunde der Firma SISI AG einen Mangel, der keiner ist oder den der Kunde selbst zu vertreten hat, haftet der Kunde der Firma SISI AG für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Anlage einer regelmäßigen Wartung, Inspektion und Instandsetzung bedarf. Diese Wartung der Anlage darf nur durch entsprechende kompetente Fachfirmen durchgeführt werden. Ferner dürfen lediglich von der SISI AG genehmigte Originalersatzteile, Wartungspläne und sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe verwendet werden.

Sollten Fehler durch einen Verstoß gegen diese Obliegenheit auftreten, bestehen keine Gewährleistungsrechte.

17. Haftung

Die Firma SISI AG haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden aus vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzung haftet die Firma SISI AG nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vertragswesentliche oder Kardinalspflichten verletzt sind.

Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinals-pflichten haftet die Firma SISI AG auch bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden.

Die Firma SISI AG haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratung im Zusammen-hang mit der Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich nicht wesentliche Vertragspflichten, für die die Haftung auf grobes Verschulden und für vorherseh-bare Schäden beschränkt wird. Sollte eine Haftung nach den vorangegangenen Absätzen und/oder gemäß Ziff. 16 dieser AGB bestehen, wird diese auf die bei der Firma SISI AG durch deren Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt.

Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Die SISI AG schuldet nicht die Beratung über steuerliche und rechtliche Fragen, insbesondere nicht die Klärung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes der Anlage, die Einspeisevoraussetzungen und die Zustimmung und Bewilligung entsprechender Behörden.

18. Urheberrechte

Alle von der Firma SISI AG erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen, insbesondere Planungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modelle und sonstige urheberechtsfähigen Werke sind urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte stehen der Firma SISI AG zu. Die Firma SISI AG räumt dem Kunden ein einfaches nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die urheberrechtlich geschützten Werke für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben zu nutzen. Jegliche darüberhinausgehende Nutzung ist untersagt. Die Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, bearbeitet, verbreitet oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden.

Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Alle Urheberrechte an übermittelten Unterlagen, Zeichnungen und Planungsunterlagen verbleiben weiterhin bei der Firma SISI AG. Sie dürfen auch nach Beendigung des Vertrages nur für nachvertragliche Zwecke verwendet werden. Die urheberrechtlich geschützten Werke dürfen in keiner sonstigen Weise verwertet werden, insbesondere nicht für weitere Bauvorhaben.

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